Bewertungen
Online-Sichtbarkeit

Wir kümmern uns um Sie – trotz Corona

Das Corona-Virus und seine Auswirkungen auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in der Bundesrepublik ist das alles beherrschende Thema dieser Tage. Die Berichte, Informationen, Spekulationen, Meinungen, Prognosen und Gerüchte sind so allumfassend und erdrückend, dass der Einzelne sie nur schwerlich filtern und verwerten kann.

Wir von der Kanzlei Dr. Lüders & Partner möchten Ihnen im Rahmen unserer Kompetenz und unserer Aufgabe helfen, mit den wirtschaftlichen Folgen der Krise etwas besser umgehen zu können. Die Hilfe in anderen Lebensbereichen, in die das Virus und die dagegen getroffenen Maßnahmen eingreifen, überlassen wir lieber denjenigen, die etwas davon verstehen.

Unsere Kanzlei zählt zu ihren Mandanten Einzelpersonen, Freiberufler, Selbstständige, Künstler, Handwerker, Personen- und Kapitalgesellschaften verschiedenster Größe bis hin zu mittleren Unternehmen. Es gibt davon kaum jemanden, der in der augenblicklichen Situation nicht Einkommenseinbußen zu verzeichnen hat. Bund und Länder, Krankenkassen und Finanzämter haben das erkannt und versuchen dazu beizutragen, Privatpersonen und Unternehmen in der derzeitigen Krise zu entlasten und zu helfen. Wir möchten im Folgenden einen kurzen Überblick geben. Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass auch wir in bestimmten Bereichen auf die Informationen angewiesen sind, die wir gerade bekommen können und die sich stündlich ändern können.

 

Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes

Die Bundesregierung hat beschlossen, bis Anfang April die Regelungen zum Kurzarbeitergeld der Krise anzupassen.

Für das Kurzarbeitergeld muss eine Anzeige bei der regional zuständigen Arbeitsagentur getätigt werden. Hier genügt eine Anzeige in dem Monat, in dem die Kurzarbeit stattfindet. Dazu ist die Anzeige an die Agentur für Arbeit mit allen Nachweisen zu schicken. Die Agentur entscheidet dann über den Arbeitsausfall. Die Anzeige kann schriftlich oder online erfolgen und sollte eine Begründung zum Arbeitsausfall enthalten. Voraussetzung im Zusammenhang mit dem Coronavirus sind beispielsweise ausbleibende Lieferungen und damit sinkende Arbeitszeiten oder staatliche Schutzmaßnahmen wie Anordnungen des Gesundheitsamtes, die zur vorübergehenden Schließung führen. Die Anzeige kann elektronisch bei der regionalen Arbeitsagentur eingehen, in der sich der Betriebssitz befindet. Voraussetzung ist allerdings ein Anruf bei der Agentur, um die Zugangsdaten für den E-Service zu erhalten. Für eine rückwirkende Zahlung für den Monat März muss das Kurzarbeitergeld bis zum 31. März angezeigt werden. Folgt der eigentliche Antrag im April, reicht das aus.

Unsere Kanzlei hilft Ihnen bei Bedarf bei der Anzeige der Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen und bei dem eigentlichen Antrag.

 

Steuerliche Entlastungen

Die Steuerverwaltungen sind angewiesen, bei der Stundung von Steuerzahlungen, der Senkung von Vorauszahlungen und bei anstehenden Vollstreckungsmaßnahmen großzügig zu verfahren:

  1. Anträgen auf die Herabsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer, die mit zurückgehenden Einnahmen aufgrund der Corona-Krise begründet werden, wird ohne weiteres stattgegeben.
  2. Für das Jahr 2020 kann die Sondervorauszahlung auf Umsatzsteuer, auch wenn sie schon geleistet ist, auf Antrag herabgesetzt werden. Sich ergebende Guthaben werden ausgezahlt.
  3. Fällige Steuern können auf Antrag für die Dauer von längstens drei Monaten ohne individuelle Begründung zinslos gestundet werden. Bei einer beantragten Stundung über den genannten Zeitraum hinaus bis längstens zum 04.01. 2021 ist zwar eine Begründung abzugeben, die Anforderungen an die Begründungspflicht sind aber so weit als möglich herunter zu setzen und dem Vorbringen des Steuerpflichtigen soll Glauben geschenkt werden. Eine Stundung für Lohnsteuer kommt nicht in Betracht.
  4. Auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge wird bis zum 31. 12. 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen ist.

Unsere Kanzlei berät sie, ob derartige Anträge und Maßnahmen in Ihrem Fall sinnvoll sind und hilft Ihnen bei der Formulierung der entsprechenden Schreiben an das Finanzamt.

 

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Um Unternehmen und Selbstständigen zu helfen, hat der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen vorübergehend zu erleichtern, soweit es Arbeitgeber betrifft, die nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Die Erleichterung der Stundung soll zunächst auf die Monate März und April begrenzt werden und soll nur dann möglich sein, „wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen ausgeschöpft sind“.

Was das genau heißen soll, ist noch nicht absehbar. Unsere Kanzlei unterstützt sie aber auch hier bei der Formulierung eines entsprechenden Stundungsschreibens an Ihren zuständigen Sozialversicherungsträger.

 

Liquiditätshilfen von Bund und Ländern

Bund und Länder stellen mit milliardenschweren Programmen Liquiditätshilfen für Corona-geschädigte Unternehmer und Unternehmen zur Verfügung. Wir beschränken unsere Darstellung an dieser Stelle auf die Programme, mit denen echte, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Daneben gibt es, über die KfW und die ländereigenen Investitionsbanken, natürlich Maßnahmen zur unkomplizierten und günstigen Gewährung von Förderkrediten. Wenn Sie daran interessiert sind, sprechen Sie uns an, wir recherchieren dann im Einzelfall.

Die nicht rückzahlbaren Zuschüsse werden einmal, allerdings nur für Unternehmen bis zu einer bestimmten Größenordnung, vom Bund finanziert. Konkret erhalten

  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten eine Einmalzahlung für 3 Monate bis zu € 9.000,-;
  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten eine Einmalzahlung für 3 Monate bis zu € 15.000,-.

Voraussetzung ist, dass der Unternehmer bzw. das Unternehmen vor dem März 2020 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein darf und dass die Probleme tatsächlich durch die Corona-Krise ausgelöst worden sind.

Einige Bundesländer gewähren daneben noch eigene Hilfsmaßnahmen, die unter bestimmten Voraussetzungen parallel neben den Bundesmitteln gezahlt werden können. Alle Anträge, also sowohl die auf Bundeshilfe als auch die auf die Landeshilfen, werden bei den betreffenden Institutionen der Länder gestellt.

 

Wir geben im Folgenden einen Überblick über die Situation in den norddeutschen Bundesländern:

 

1. Hamburg

Hamburg hat einen Notfallfonds für Solo-Selbstständige und kleine und mittelständische Unternehmen aufgelegt, aus dem folgende Gelder beantragt werden können:

  • € 2.500,00 für Solo-Selbstständige
  • € 5.000,00 für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern
  • € 25.000,00 für Unternehmen mit 10 bis 49 Mitarbeitern
  • € 30.000,00 für Unternehmen mit 50 bis 250 Mitarbeitern.

Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern können Bundes- und Landeshilfe parallel bekommen. Unter der Internetadresse Webseite von Hamburg hat die Verwaltung bereits Informationen zur Antragstellung, Richtlinien und Voraussetzungen veröffentlicht. Anträge sind dort verfügbar.

 

2. Niedersachsen

Niedersachsen stellt zusätzlich zu der Bundeshilfe für Selbstständige und Kleinstunternehmen aus eigenen Mitteln einmalige Liquiditätszuschüsse für Unternehmen darüber hinausgehender Größenordnungen zur Verfügung:

  • Unternehmen von 11 bis zu 30 Mitarbeitern erhalten € 20.000,00
  • Unternehmen von 31 bis zu 49 Mitarbeitern erhalten € 25.000,00

Eine Antragstellung soll über das Kundenportal der NBank (Webseite von Niedersachsen) erfolgen.

 

3. Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein hat kein eigenes Hilfsprogramm aufgelegt. Dafür kann dort, z.B. auf der Homepage der IHK Schleswig-Holstein (Webseite von Schleswig-Holstein) bereits der Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe aus den o.g. Bundesmitteln gestellt werden.

 

4. Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg gilt das Gleiche wie in Niedersachsen. Auch hier werden Selbstständige und Kleinstunternehmen durch die Bundesmittel gefördert, größere Unternehmen erhalten Hilfen vom Land, nämlich

  • Unternehmen von 11 bis zu 24 Beschäftigten € 25.000,00
  • Unternehmen von 25 bis zu 49 Beschäftigten € 40.000,00
  • Unternehmen von 50 bis zu 100 Beschäftigten € 60.000,00

Die Antragstellung erfolgt unter Webseite von Mecklenburg-Vorpommern.

 

5. Brandenburg

Auch Brandenburg hat ein eigenes Soforthilfeprogramm „Soforthilfe Corona Brandenburg gestartet. Anträge können ab sofort gestellt werden (Webseite von Brandenburg) .

Antragsberechtigt sind Solo-Unternehmen, Kleinstbetriebe und Unternehmen bis 100 Mitarbeiter. Die Förderung ist schlank gestaltet und wie folgt gestaffelt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 9.000,- EUR,
  • bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000,- EUR,
  • bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000,- EUR,
  • bis zu 100 Erwerbstätige bis zu 60.000,- EUR

 

 

Die bisherigen Formulare sind aus unserer Sicht eher unkompliziert und gut ausfüllbar gestaltet. Natürlich helfen wir Ihnen aber auch hier, wenn Sie unsere Unterstützung benötigen oder wünschen.

Auch wenn Sie ansonsten Fragen haben, sind wir immer für Sie da. Diese Krise gilt es gemeinsam durchzustehen – wir tun unser Bestes dafür!

 

Es grüßt Sie

Das Team der Dr. Lüders & Partner mbB

Kontakt

Dr. Lüders & Partner mbB
Bachstraße 50 | 22083 Hamburg
Telefon: 040 – 29 87 33 0
E-Mail: kanzlei@drltp.com

Kostenlos informieren!





Hiermit bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung akzeptiere.

Senden
Senden

RELATED POSTS
Besucher: 1754