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Grundsteuerreform 2022 – das sollten Sie wissen

Die Grundsteuerreform 2022 kommt – auch Sie sind gesetzlich verpflichtet

Liebe Mandanten,

in Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Hierzu werden sie von der Finanzverwaltung im Jahr 2022 aufgefordert werden. Etliche Bundesländer werden das voraussichtlich in Form einer Allgemeinverfügung vornehmen.

Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer inzwischen bereits Gebrauch gemacht.

Als Eigentümer eines (privat genutzten/betrieblichen/landwirtschaftlichen/forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Hierzu ist einiges an Vorbereitungen zu treffen.

Als Ihr Berater in allen steuerrechtlichen Belangen, unterstützen wir Sie gerne und beraten Sie zum Neubewertungsverfahren individuell und können auch den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie übernehmen. Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Beibringen entsprechender benötigter Unterlagen, sollten bereits jetzt vorgenommen werden.

Uns und Ihnen bleibt recht wenig Zeit für die Vorbereitung und Erstellung der elektronisch zu versendenden Steuererklärungen. Aus dem Grunde haben wir bereits an umfangreichen Schulungen teilgenommen und ein sehr detailliert arbeitendes Programm verfügbar.

Ab voraussichtlich 30.06.2022 wird dieses Programm erst voll umfänglich nutzbar sein. Bis dahin aber können die Datenerfassungen befreits erfolgen. Sämtliche Steuererklärungen müssen bis 31.10.2022 den zuständigen Finanzämtern übermittelt worden sein.

Dies läuft wie folgt ab:

  1. Sie erteilen uns den Auftrag zur Erstellung der Steuererklärungen durch Zusendung einer Mail, in welcher Sie die Grundstücke einzeln durch Bezeichnung der Lage (Stadt, Straße, Hausnummer o.ä.) angeben. Außerdem benennen Sie uns die in 2021 festgesetzte Grundsteuer.
  2. Sodann erhalten Sie von uns eine Freischaltung in das Erfassungsprogramm, in welchem Sie die erfragten Daten eingeben.
  3. Anschließend ermitteln wir anhand der Eingaben den neuen Einheitswert und die Höhe der künftigen Grundsteuer.
  4. Beide Werte unterziehen wir einer Plausibilitätskontrolle
  5. Die Werte teilen wir Ihnen mit
  6. Sie erklären uns die Freigabe
  7. Wir senden die Erklärung ans Finanzamt

 

Wir berechnen unser Honorar wie folgt:

neuer EHW Honorar €
≤ 150.000€ 380,-
≤ 300.000€ 540,-
≤ 450.000€ 599,-
≤ 600.000€ 640,-
≤ 750.000€ 730,-
≤ 900.000€ 810,-
> 900.000€ Einzelabsprache

Diese Honorare orientieren sich an der StBVV und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.

Wir empfehlen, dass Sie uns den Auftrag sehr zügig erteilen, da wir in Kürze mit einer sehr großen Anzahl von Auftragserteilungen rechnen.

Kontakt

Dr. Lüders & Partner mbB
Bachstraße 50 | 22083 Hamburg
Telefon: 040 – 29 87 33 0
E-Mail: kanzlei@drltp.com

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