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Unternehmenskrise und Sanierung

Diese Frage stellen sich in der Pandemiezeit viele Unternehmen, Kleinunternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler, etc.

Was kann und was muss ich tun? Welche Hilfen kann ich beantragen? Welche Pflichten habe ich zu beachten? Muss ich restrukturieren, sanieren oder gar Insolvenz anmelden?

Mit einer gut gemeinten Flut an neuen Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Regelungen hat unsere Regierung seit Pandemiebeginn versucht, möglichst rasch auf die Pandemieauswirkungen zu reagieren und zu helfen, wo es nur ging. Die Geschwindigkeit, mit der Unmengen von neuen Regelungspapieren in Umlauf gebracht wurden, haben selbst hartgesottene, erfahrene und gut organisierte Berater auf eine harte Probe gestellt. Nicht selten hatte eine Regelung, die man sich häufig in den späten Abendstunden verinnerlicht hatte am nächsten Tag keinen Bestand mehr oder wurde klarstellend anders interpretiert.

Mittlerweile hat sich die Lage im Papierdschungel, nicht zuletzt dank Sommerpause und anstehender Bundestagswahlen, etwas entspannt. Fast alle möglichen Anträge auf Corona-Hilfen sind inzwischen vermutlich von Ihnen oder ihrem Steuerberater gestellt und bewilligt (oder auch abgelehnt).

Der richtige Zeitpunkt für sie als Unternehmer, egal ob in einem mittelständischen Betrieb oder als Soloselbstständiger zu überprüfen, wo sie derzeit stehen und auf welche Regelungen sie zu achten haben. Der nächste Jahresabschluss, in dem die vielen neuen Regelungen zu berücksichtigen sind, steht für sehr viele von ihnen vor der Tür. Noch ist aber genügend Zeit zum Handeln.

Sie müssen sich jetzt die Frage „Quo Vadis“ stellen. Ist mein Unternehmen noch gesund?

Um eine Krise rechtzeitig erkennen zu können, wurde dem Unternehmer schon seit langer Zeit empfohlen ein Risikofrüherkennungssystem einzuführen. Neuerdings wird dieses im Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (kurz: StaRUG), welches seit dem 1.1.2021 in Kraft ist, zumindest für juristische Personen auch gesetzlich gefordert. Die §§ 1 und 101 StaRUG führen Vorgaben für die fortlaufende Überwachung der Entwicklungen, die den Fortbestand einer juristischen Person gefährden können, sowie die Implementierung eines innerbetrieblichen Frühwarnsystems ein.

Die neuen Verpflichtungen nicht nur für Unternehmen sondern auch für andere Beteiligte, z.B. die Steuerberater (Berichtspflicht in § 102 StaRUG) einerseits und die Vielzahl der neuen Sanierungswerkzeuge andererseits erfordern eine gezielte Auseinandersetzung mit diesen wichtigen Regelungen.

Die Ursachen für Unternehmenskrisen werden üblicherweise in endogen und exogen unterteilt. Hierbei handelt es sich beispielsweise um

Endogen:

  • Nicht zielgerichtete Unternehmensführung
  • Konflikte zwischen Gesellschaftern untereinander oder Gesellschafter mit Geschäftsführung/ Aufsichtsorganen
  • Veraltete und/oder nicht marktgerechte Geschäftsmodelle
  • Ineffiziente Produktionsprozesse
  • Fehlende oder falsch qualifizierte Mitarbeiter

Exogen:

  • Branchenentwicklung
  • Wettbewerber
  • Zuliefer-/Absatzmarkt
  • Arbeitskräftemangel
  • Marktposition
  • Technologie Zins- und Währungsentwicklungen

Häufig treten mehrere Ursachen gleichzeitig und zunächst nur in kaum wahrnehmbaren Auswirkungen auf. Mit einem Minimal – Früherkennungssystem (Bilanz-, GuV- sowie Liquiditätsplanungen mit Abweichungsanalysen) lassen sich die Ursachen erst erkennen, wenn es für Gegenmaßnahmen zu spät ist.

In der Fachwelt wird häufig in folgende Phasen einer Unternehmenskrise unterschieden:

 

  1. Potenzielle Unternehmenskrise
    Stadium einer möglichen, aber noch nicht real vorhandenen Unternehmenskrise. Krisensymptome sind kaum oder gar nicht mit üblichen Früherkennungssystemen erkennbar. Handlungsmöglichkeiten für den Unternehmer beschränkt auf Vorsorgemaßnahmen beispielsweise durch die Simulation von möglichen Unternehmenskrisen, um bereits im Vorwege Abwehrmaßnahmen entwickeln zu können

 

  1. Latente Unternehmenskrise
    In dieser Phase sind bereits konkrete Krisenerscheinungen vorhanden und mit gut auf das Unternehmen abgestimmten Frühwarnsystemen, die über eine Bilanz-, GuV- und Liquiditätsplanung hinausgehen, erkennbar. Diese Maßnahmen können beispielsweise regelmäßige Beobachtung der Branchenentwicklung sowie der Zuliefer- und Absatzmärkte sein. Die Aus- und Bewertung der Beobachtungsergebnisse sollte dann in gewichteten Matrixsystemen erfolgen. In diesem Stadium wäre dann noch relativ unproblematisch eine aktive Beeinflussung der Krisenursachen noch möglich. Hier kommen Sanierungs- und Modernisierungskonzepte zum Tragen.

 

  1. Akute, beherrschbare UnternehmenskriseIn der akuten Phase der Unternehmenskrise sind die Auswirkungen für das Unternehmen direkt spürbar (Umsatzrückgang, steigende Rohstoffkosten, fehlende Spezialisten, etc.). Da in diesem Stadium üblicherweise mit voranschreitender Zeit immer mehr Handlungsalternativen wegfallen, besteht erhöhter Zeitdruck und Entscheidungszwang. Die Krisenbewältigung steht für die Unternehmensführung im Vordergrund und kostet viel Zeit. Kompromisse sind erforderlich, aber bei guter Vorbereitung besteht die Chance das oberste Ziel Unternehmensfortführung noch aus eigener Kraft zu erreichen.Für Unternehmen in dieser Phase, egal ob Soloselbstständiger oder Großunternehmen will das neue StaRUG zusätzliche Hilfestellungen geben. Es schafft erstmals die gesetzlich verankerte Möglichkeit einer präventiven Restrukturierung von Unternehmen in der Krise, wodurch die Erfüllung der drohenden Insolvenztatbestände Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens vermieden werden soll. Kernstück ist die neu geschaffene Möglichkeit bereits vor Insolvenzeröffnung rechtlich bindenden Schuldenschnitt zu vereinbaren, zu dem die Gläubiger nur mehrheitlich und nicht in Gänze zustimmen müssen. Einmal angenommene Pläne sind dann auch den nicht zustimmenden Gläubigern gegenüber wirksam. Weiterer großer Vorteil dieses präventiven Verfahrens ist die nicht erforderliche Öffentlichkeitseinbindung. Es muss lediglich ein Restrukturierungsplan beim zuständigen Restrukturierungsgericht eingereicht werden, der aber dort nur zur Kenntnis genommen und nicht geprüft oder veröffentlicht wird.

 

  1. Akute, nicht beherrschbare Unternehmenskrise
    Die vierte Phase ist dadurch gekennzeichnet, dass das Unternehmen keine Möglichkeit mehr sieht mit eigenen Mitteln die überlebensrelevanten Ziele zu erreichen. Dem Unternehmen bleibt im besten Fall noch die Möglichkeit der Sanierung mithilfe der Insolvenz in Eigenverwaltung bzw. im Schutzschirmverfahren. Hier gibt es weitere rechtliche Sanierungsoptionen bspw. im Personalbereich, allerdings verbunden mit einer nachhaltigen Öffentlichkeitseinbindung. Vorteil dieser Verfahren ist das weitestgehende Verbleiben der Entscheidungsgewalt in den Händen der ehemaligen Unternehmensführung. Ein Sachwalter überwacht lediglich die ordnungsgemäße Verwendung der liquiden Mittel. Im weniger guten Fall verbleibt nur noch das Regelinsolvenzverfahren, in dem, sofern im Vorfahren nicht die Eröffnung mangels Masse bereits abgelehnt wird, die volle Verantwortung auf einen vom Gericht zu bestimmenden Insolvenzverwalter übergeht.

Versuchen Sie aus heutiger Sicht ihr Unternehmen unter Berücksichtigung aller Ihnen bekannten endogenen und exogenen Krisenursachen daraufhin zu untersuchen, in welcher der vier Phasen sie sich befinden. Differenzieren sie bei ihrer Einschätzung auch noch in sachlicher Hinsicht. Grobe Unterscheidungsmerkmale sind:

  • Stakeholderkrise
  • Strategiekrise
  • Produkt- und Absatzkrise
  • Erfolgskrise
  • Liquiditätskrise
  • Insolvenzreife

Egal in welcher Phase sie sich befinden, wir können sie tatkräftig dabei unterstützen, die richtigen Maßnahmen zu ergreifen.

Abschließend sei noch einmal darauf hingewiesen, dass das A und O einer präventiven Krisenbekämpfung ein wirksames Risikofrüherkennungssystem ist. Mit Einführung des StaRUG zum 1.1.2021 wurden die Vorgaben der fortlaufenden Überwachung für juristische Personen (einschl. haftungsbeschränkter Personengesellschaften z.B. GmbH & Co KG), gesetzlich verankert. Demzufolge ist als Minimalanforderung für eine vereinfachte Früherkennung nach überwiegender Fachmeinung eine integrierte Unternehmensplanung für drei Jahre, bestehend aus Ertrags-, Bilanz- und Liquiditätsplanung anzufertigen und regelmäßig mit den Istwerten zu vergleichen. Diese Planung sollte mindestens einmal jährlich aktualisiert werden. Selbstverständlich sind wir Ihnen auch hierbei gern behilflich.

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