Businesspläne für Existenzgründer
Jahresabschlussprüfung in Hamburg aber auch bundesweit

Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanzierungspflicht?

Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanzierungspflicht?

Wer unternehmerisch tätig ist, für den stellt sich oft die Frage: Ist für meinen Betrieb eine Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR, ausreichend, oder besteht Bilanzierungspflicht?

Für eine Kapitalgesellschaft ist die Bilanzierung Pflicht. Doch wie sieht es damit für eingetragene Kaufleute, Kleingewerbetreibende und Freiberufler aus? Sie alle zählen zu den Einzelunternehmen, unterliegen aber jeweils unterschiedlichen Regeln hinsichtlich der Bilanzierungspflicht. Welche dieser Regeln greifen, hängt vom Umsatz, vom Gewinn und vom Eintrag ins Handelsregister ab.

Kleingewerbetreibende benötigen keine Bilanzierung

Kleingewerbetreibende brauchen eine Gewerbeanmeldung, aber keine Eintragung ins Handelsregister. Die Pflicht zur Bilanzierung trifft sie nicht. Sie benötigen lediglich eine Einnahmenüberschussrechnung. Auch auf diese können Kleingewerbetreibende verzichten, wenn sie pro Jahr weniger als 17.500 Euro erwirtschaften.

Freiberuflicher sind nicht beim Gewerbeamt angemeldet und nicht im Handelsregister eingetragen. Sie können unabhängig von der Höhe der erwirtschafteten Erträge eine EÜR erstellen und unterliegen nicht der Bilanzierungspflicht.

Eingetragene Kaufleute sind, wie der Name schon sagt, im Handelsregister eingetragen. Sie sind nur unter bestimmten Voraussetzungen bilanzierungspflichtig. Liegt der Umsatzerlös in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unter 600.000 Euro und beträgt der Jahresüberschuss höchstens 60.000 Euro, sind sie von der Buchführungspflicht befreit. In diesem Fall läuft die Gewinnermittlung über die EÜR. Bilanzierungspflichtige eingetragene Kaufleute müssen zum Abschluss des Geschäftsjahrs ihr Inventar erfassen.

Der Aufbau einer Bilanz

Das Inventar ist die Basis der Bilanz. Diese stellt zu einem Stichtag das Vermögen den Schulden eines Unternehmens gegenüber. In der Bilanzierung müssen alle Geschäftsvorfälle klar ersichtlich sein. Der Jahresabschluss muss alle Schulden, Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten sowie alle Erträge und Aufwendungen auflisten.

Die Bilanz ist also so etwas wie eine „Waagschale“: Auf der einen Seite stehen die Aktiva, also jegliches Vermögen wie Immobilien, die Ausstattung des Büros, Kontoguthaben oder Vorräte. Auf der anderen Seite schlagen die Passiva zu Buche wie Verbindlichkeiten, Rücklagen oder Kredite.

Die Aktiva weisen aus, was im Unternehmen vorhanden ist: das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen. Zum Anlagevermögen zählen etwa Grundstücke, aber auch Produktionsmaschinen oder Fabrikhallen. Das Umlaufvermögen bildet alles, was im Unternehmen verwendet wird, aber nicht permanent hier bleibt: also etwa Kontoguthaben, Bargeld für laufende Zahlungen und die für die Produktion erforderlichen Vorräte.
Auch bei den Passiva gibt es weitere Unterteilungen und zwar in Eigen- und in Fremdkapital. Zum Fremdkapital zählen alle Arten von Verbindlichkeiten sowie Rückstellungen.

Für Einzelunternehmer gibt es keine vom Gesetzgeber vorgeschriebene Bilanzgliederung, die befolgt werden muss.

Rechtssichere Beratung im Raum Hamburg, Berlin und Perleberg

Trotz dieser Freiheiten gilt auch für Einzelunternehmer: Um richtig zu bilanzieren, sind gewisse Kenntnisse in der Buchführung unabdingbar. Wer auf eine korrekte Abwicklung Wert legt, ist daher gut beraten, den Jahresabschluss bzw. die Einnahmenüberschussrechnung auszulagern. Unsere Kanzlei steht Ihnen im Raum Hamburg, Berlin und Perleberg mit Rat und Tat zur Seite, wenn es um Ihre Buchhaltung und Ihren Jahresabschluss geht. Sourcen Sie Ihre Buchhaltung jetzt aus und gewinnen Sie mehr Zeit für Ihr erfolgreiches Kerngeschäft!

Kontakt

Dr. Lüders & Partner mbB
Bachstraße 50 | 22083 Hamburg
Telefon: 040 – 29 87 33 0
E-Mail: kanzlei@drltp.com

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