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Jahresabschlussprüfung in Hamburg aber auch bundesweit

Freiwillige Jahresabschlussprüfung: Vorteile für kleine Unternehmen

Mittlere und große Unternehmen sind zur Prüfung des Jahresabschlusses verpflichtet. Ein kleines Unternehmen jedoch muss zwar den Jahresabschluss anfertigen, diesen aber nicht prüfen lassen. Es kann aber einige Vorteile haben, die freiwillige Jahresabschlussprüfung durchführen zu lassen.

Wer kann die freiwillige Prüfung beantragen?
Wir vertreten unsere Mandanten aus Hamburg und Perleberg sowie den umliegenden Regionen (und bundesweit) unter anderem, wenn freiwillige Prüfungen des Jahresabschlusses gewünscht werden. Diese sind folgenden Unternehmen vorbehalten:

– Einzelunternehmen
– Personengesellschaften (sofern § 264 a HGB nicht zutreffend)
– Kleine GmbH und GmbH & Co. KG
– Abschlüsse von Mutterunternehmen nach § 290 HGB, wenn § 293 HGB erfüllt ist

Nun mag sich manch einer fragen, warum eine solche Leistung denn in Auftrag gegeben werden sollte, wenn sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist? Dafür gibt es eine Vielzahl von Gründen:

– Ein Steuer- und Wirtschaftsprüfer stellt zuverlässig fest, ob der Jahresabschluss richtig und vollständig ist. Gerade bei einer kleinen GmbH treten häufig Fehler bei der Buchführung und Bilanzierung auf, diese werden durch die freiwillige Prüfung aufgedeckt.
– Die Gesellschafter fordern freiwillige Prüfungen, weil sie damit die eingesetzte Geschäftsführung kontrollieren wollen.
– Die Geschäftsführung möchte die Prüfung zu ihrer Entlastung durchführen lassen.
– Durch die Prüfung sollen Schwachstellen im internen Kontrollsystem des Unternehmens aufgedeckt werden.
– Eine im Voraus bekannte Überprüfung sorgt für eine sorgfältigere und genauere Arbeitsweise der Mitarbeiter, die mit der Buchführung betraut sind. Insofern dient die Prüfung als Motivationshilfe.
– Die Prüfung des Jahresabschlusses wird häufig seitens der Banken vor einer Kreditvergabe verlangt.

Prüfungsbericht als Abschlussdokument
Die freiwillige Jahresabschlussprüfung endet mit einem Prüfungsbericht, in dem wir unsere Ergebnisse zusammenfassen und der für die Mandanten ein wichtiger Anhaltspunkt für mögliche Fehler ist. Zusammen mit dem Prüfungsbericht wird ein Bestätigungsvermerk vergeben, der zeigt: Hier war bei der Prüfung alles in Ordnung.
Der Prüfungsbericht ist ein vertrauliches Dokument und gehört nur in die Hände der Gesellschafter, der Vorsitzenden und der Geschäftsführung. Vertraulich ist er deshalb, weil hier alle Feststellungen rückhaltlos und offen dargestellt werden. Neben der Darstellung der Rechnungslegung des Unternehmens findet sich hier auch die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens wieder. Gleichzeitig geben wir unseren Mandanten aus Hamburg, Perleberg sowie aus dem bundesweiten Raum Anregungen in die Hand, mit denen sich Schwachstellen und Mängel beseitigen lassen.
Der Prüfungsbericht besitzt eine große Bedeutung, ist er für kreditgebende Banken doch das wichtigste Dokument zur Entscheidung über die Gewährung weiterer Darlehen. Daher ist es den Verantwortlichen erlaubt, dieses eigentlich vertrauliche Dokument an die zuständigen Stellen und Kreditinstitute weiterzureichen.

Welche Vorteile hat die freiwillige Überprüfung des Jahresabschlusses?
Der Jahresabschluss allein ist nicht immer ausschlaggebend, schleichen sich hier doch rasch Fehler ein. Bei der freiwilligen Überprüfung aber zeigen sich Effektivität, Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der internen Vorgänge und Kontrollsysteme. Etwaige Fehler können ausgebessert werden und haben keine Auswirkungen mehr auf die Zukunft.
Außerdem hat die Prüfung des Jahresabschlusses Bedeutung für den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens. Er ist für die korrekte Aufstellung des Abschlusses verantwortlich und muss mit zivil- oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn diese Aufstellung nicht richtig ist. Es dürfte daher in seinem Interesse sein, vorhandene Fehler möglichst rasch aufzudecken. Weitere Vorteile der freiwilligen Prüfung sind:

– Geprüftes Datenmaterial ist für die externen Stellen aussagekräftiger und zuverlässiger als ungeprüftes.
– Der Prüfungsbericht gibt umfassende Anregungen für mögliche Veränderungen.
– Mitarbeiter werden dazu angehalten, korrekter zu arbeiten.
– Durch den Bericht erfahren die Zuständigen frühzeitig von einer Insolvenzbedrohung.

Kann der Geschäftsführer Einfluss nehmen?
Grundsätzlich ist die freiwillige Überprüfung des Jahresabschlusses die Angelegenheit des Steuer- oder Wirtschaftsprüfers und das Ergebnis liegt in seiner Hand. Dennoch hat der Geschäftsführer die Möglichkeit, den Prüfbericht zu beeinflussen, sofern seine Wünsche nicht mit den gesetzlichen Vorschriften zu derartigen Berichten kollidieren. Ein Beispiel ist die Darstellung des Unternehmens bzw. seiner wirtschaftlichen Lage. Um eventuelle Absprachen zu treffen, kann sich der Geschäftsführer ein Vorabexemplar des Berichts übersenden lassen, den er auf Richtigkeit und zutreffende Beurteilungen hin überprüfen kann. Beanstandungen sind direkt an den Prüfer zu übermitteln.

Kontakt

Dr. Lüders & Partner mbB
Bachstraße 50 | 22083 Hamburg
Telefon: 040 – 29 87 33 0
E-Mail: kanzlei@drltp.com

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