Jahresabschlussprüfung in Hamburg aber auch bundesweit

Einkommensteuer – Darauf sollten Sie achten!

Ihre Steuererklärung – darauf sollten Sie achten!

Die Steuererklärung ist für viele Arbeitnehmer ein Stressfaktor, der oft bis zum letzten Drücker aufgeschoben wird. Viele schieben die Abgabe der Erklärung sogar so weit hinaus, bis es zu spät ist. Das ist schade, denn meist bringt der bürokratische Aufwand, der damit verbunden ist, eine satte Rückerstattung, oder erspart unangenehme Konsequenzen, wenn man zur Abgabe verpflichtet ist.

Damit Fristen künftig nicht versäumt werden, haben wir eine Übersicht über die wichtigsten Vorgaben und Abgabefristen rund um die Steuererklärung für Sie zusammengestellt. So können Sie Ihre Anträge rechtzeitig und ohne unnötigen Terminstress einbringen.

Wo gibt man seine Steuererklärung ab?

Für die Einkommensteuererklärung ist das Finanzamt jenes Bezirks zuständig, in dem man während des Zeitpunkts der Abgabe wohnt (das sogenannte Wohnsitzfinanzamt). Je nach Wohnsitz kann zum Beispiel für die Steuererklärung Hamburg zuständig sein. Lebt man in der Bundeshauptstadt, ist für die Steuererklärung Berlin zuständig. Wohnt man zum Beispiel in Perleberg, ist für die Steuererklärung Perleberg bzw. das zuständige Finanzamt Kyritz zu kontaktieren.

Hat jemand mehrere Wohnsitze, hängt die Finanzamtszuständigkeit vom Familienstand ab. Wer ledig ist, in Hamburg lebt und arbeitet und zum Beispiel einen Wochenendwohnsitz in Bonn hat, für den gilt, dass für die Steuererklärung Hamburg zuständig ist. Lebt man etwa in Perleberg, verbringt seine Wochenenden aber im Zweitwohnsitz in Hannover, ist für die Steuererklärung Perleberg der korrekte Ansprechpartner. Bei Verheirateten ist immer der Familienwohnsitz ausschlaggebend. Lebt die Familie also zum Beispiel in der Bundeshauptstadt, ist für die Steuererklärung Berlin zuständig.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Nicht jeder Arbeitnehmer muss bei seinem Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einreichen. Die Möglichkeit dafür besteht aber grundsätzlich für jeden steuerpflichtigen Bürger. Eine Verpflichtung zur Abgabe besteht dann, wenn man neben seinem Arbeitslohn jährlich Zusatzeinnahmen von mehr als 410 Euro erzielt. Dabei kann es sich auch um Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung handeln. Auch dann, wenn man einen Finanzamt Freibetrag eingetragen hat, ist die Erklärung Pflicht. Diese ist außerdem dann vorgeschrieben, wenn man Leistungen wie Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder ALG1 bezieht. Haben Lebens- oder Ehepartner Arbeitslohn erhalten und wurden sie nach Steuerklasse V oder VI besteuert ist die Abgabe verpflichtend (auch dann, wenn er oder sie unter Steuerklasse IV mit Faktor fällt). Eine Steuererklärung muss zudem abgeben, wer selbstständig tätig war, oder von mehreren Arbeitgebern Lohn erhalten hat.

Welche Fristen Sie als Steuerpflichtiger beachten müssen

Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung erstreckt sich bis zum 31. Mai des Folgejahres. Für das Jahr 2018 hat man also bis zum 31.5.2019 Zeit. Fällt dieser Stichtag auf ein Wochenende, verlängert sich die Abgabefrist automatisch auf den darauffolgenden Werktag.

Mitunter gibt es Gründe, die es einem unmöglich machen, seine Steuererklärung rechtzeitig abzugeben. In diesem Fall sollte man zeitnah das Finanzamt informieren und um eine Verlängerung des Abgabetermins ersuchen, um Sanktionen zu vermeiden. Am besten ist es, den Antrag auf Verlängerung schriftlich einzureichen und anzugeben, bis wann voraussichtlich die Steuererklärung erfolgen wird.

Für Lohnsteuervereine und Steuerberater gelten längere Fristen. Wer ihre Dienste in Anspruch nimmt, hat also weit mehr Zeit für seine Steuererklärung. In diesem Fall ist der 31. Dezember des Folgejahres oder in bestimmten Fällen erst der 28. Februar des übernächsten Jahres der Stichtag.

Diese Fristen sollte man keinesfalls tatenlos verstreichen lassen, wenn man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Als Pflichtveranlagter muss man sonst mit Konsequenzen wie etwa Nachzahlungszinsen oder Verspätungszuschlägen rechnen.

Wenn die Steuererklärung freiwillig abgegeben wird

Die oben genannten Stichtage gelten nicht, wenn man nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, sondern diese freiwillig abgibt. In diesem Fall hat man dafür vier Jahre Zeit. Das bedeutet, dass man noch 2018 seine Steuererklärung für 2014 beim Finanzamt abgeben kann und zwar bis zum Jahresende 2018. Die vierjährige Frist endet immer am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Kontakt

Dr. Lüders & Partner mbB
Bachstraße 50 | 22083 Hamburg
Telefon: 040 – 29 87 33 0
E-Mail: kanzlei@drltp.com

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