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Die Haftung des Geschäftsführers in einer wirtschaftlichen Krise

Der Geschäftsführer einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) muss bei ersten Anzeichen auf die Krise aufmerksam machen, sodass noch Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden können, um eine Insolvenz abzuwenden. In finanziellen Krisensituationen entstehen für ihn höchste zivil- und strafrechtliche Gefahren. Welche Haftungsgefahren das sind, wir haben die wichtigsten für Sie zusammengefasst.

 

1. § 49 Abs. 3 GmbHG: Pflicht zur Verlustanzeige

Die Pflicht zur Verlustanzeige nach § 49 Abs. 3 GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) gehört zu den Informationspflichten, denen der Geschäftsführer (GF) nicht nur in einer Krisensituation, sondern auch dann genügen muss, wenn die Hälfte des Stammkapitals verbraucht ist. Das ergibt sich regelmäßig aus der Jahresbilanz oder einer Stichtagsbilanz, die im Laufe des Geschäftsjahres erstellt wurde. Die Pflicht zur Verlustanzeige bedeutet, dass er eine Gesellschafterversammlung einberufen muss, sobald sich finanzielle Schwierigkeiten abzeichnen, um die Gesellschafter zu informieren. Gleichzeitig ist er verpflichtet, Vorschläge zu unterbreiten und einen Weg aus der Krisensituation zu finden. Die Bereitstellung von finanziellen Mitteln ist eine Möglichkeit gegenzusteuern. Die andere Möglichkeit, die auf der Gesellschafterversammlung erwogen wird, ist die Beantragung der Insolvenz. Als mögliche Konsequenz aus der Verletzung der Einberufungspflicht muss der GF gegenüber der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG haften. Verletzt er schuldhaft diese Einberufungspflicht, macht er sich nach § 84 Abs. 1 GmbHG strafbar und ist zum Schadenersatz verpflichtet.

 

2. § 15 a Abs. 1 S. 1 InsO: Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen

Die Pflicht des Geschäftsführers, in der Krise einen Insolvenzantrag zu stellen, ergibt sich aus § 15 Abs. 1 S. 1 InsO (Insolvenzordnung). Verstößt er gegen die Insolvenzantragspflicht, ist er wegen Insolvenzverschleppung gegenüber der Gesellschaft und den Gläubigern zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Ihm droht außerdem strafrechtliche Verfolgung, die auch dann gilt, wenn der Antrag nicht korrekt gestellt wurde. Dass er bei drohender Zahlungsunfähigkeit haftet, kann der GF nur vermeiden, wenn er den Insolvenzantrag rechtzeitig stellt oder dem Unternehmen neues Kapital zuführt. Ansonsten muss er unverzüglich, jedoch innerhalb einer maximalen Frist von drei Wochen zwingend Insolvenz unter der Voraussetzung anmelden, dass echte Sanierungsaussichten bestehen. Insoweit liegt keine Überschuldung vor, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht. Ob eine Fortführungsprognose positiv oder negativ ausfällt ist abhängig davon, ob das Unternehmen seine Überschuldungssituation überwinden kann. Ist das Unternehmen nicht mehr in der Lage, sofort fällige Geldschulden zu erfüllen, liegt nach § 17 Abs. 2 InsO Zahlungsunfähigkeit vor.

 

3. § 64 S. 1 GmbHG: Verstoß gegen das Zahlungsverbot

Abgesehen von wenigen Ausnahmen darf die Geschäftsführung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung keine Zahlungen mehr an die Gläubiger der Gesellschaft leisten. Das bedeutet, dass der GF die Aufgabe hat, die Masse zu sichern. Die Massesicherungspflicht gilt nicht für Sozialversicherungsbeiträge und für fällige Steuern. Dabei handelt es sich um die Zahlungen, die der GF aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend leisten muss. Unterlässt er diese Zahlungen, riskiert er, gegenüber den staatlichen Behörden haften zu müssen bis hin zu einer strafrechtlichen Verfolgung.

 

4. § 63 Abs. 3 GmbHG: Der Umgang mit Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern

Zahlt der GF die Sozialversicherungsbeiträge nicht, macht er sich nach § 266 a StGB (Strafgesetzbuch) strafbar. Vorrangig abzuführen sind die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, für deren fristgerechte Überweisung er haftet. Werden die Beiträge nicht fristgerecht gezahlt, muss der GF Schadenersatz leisten. Anders verhält es sich mit dem Arbeitgeberanteil. Führt er die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung trotzdem ab, kann er gegenüber der GmbH nach § 63 Abs. 3 GmbHG schadenersatzpflichtig sein, da er den Sozialversicherungsträger zu Unrecht gegenüber den anderen Gläubigern bevorzugt hat. Reicht die Liquidität durch die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht aus, die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, sollten vorrangig die Arbeitnehmeranteile verbucht werden, um eine Haftung des Geschäftsführers zu vermeiden.

 

Rechtsanwalt Philipp Mönkemeier: Der Umgang des Geschäftsführers mit Haftungsrisiken

Als Geschäftsführer sollten Sie mögliche Haftungsrisiken genau kennen und wissen, wie Sie diese nicht nur in einer Krise minimieren. Tatsächlich können Sie Haftungsrisiken zu einem sehr frühen Zeitpunkt reduzieren. Der erste Schritt ist ein gut ausgehandelter Dienstvertrag. Weitere Maßnahmen sind

– eine sorgfältige und lückenlose Dokumentation Ihrer Entscheidungen,
– das Einholen von Gesellschafterbeschlüssen, wenn es sich um außergewöhnliche oder weitreichende Geschäfte handelt sowie
– der Abschluss einer D&O-Versicherung, bei der es sich um eine von der D&O angebotenen Managerhaftpflichtversicherung handelt. Die Kosten für eine D&O-Versicherung trägt regelmäßig das Unternehmen.

Es lohnt sich auch, bei einschneidenden Entscheidungen vorab einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Rechtsanwalt Mönkemeier steht Ihnen hier gerne beratend zur Seite. Ob nun in einer bereits eingetretenen wirtschaftlichen Krise oder zwecks Vermeidung einer solchen im Vorfeld. Kontaktieren Sie uns einfach!

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