Wenn Sie Probleme mit einer (vermeintlichen oder tatsächlichen) Steuerhinterziehung haben, können wir Ihnen helfen. Wir sind auch auf solche Fälle spezialisiert und beraten Sie zu allen steuerrechtlich relevanten Themen dieses Bereiches.
Wenn bereits gegen Sie wegen einer möglichen Steuerhinterziehung ermittelt wird, sollten Sie schnell handeln. Dennoch können Sie Ruhe bewahren, weil wir die Vorwürfe genau prüfen und dabei auch klären, ob es überhaupt strafrechtlich relevante Sachverhalte gibt. In manchen Fällen können wir Entwarnung geben. Im Zuge einer Steuerprüfung etwa erstattet das Finanzamt routinemäßig Anzeige, falls es zu Unklarheiten kommt. Es besteht dann ein sogenannter Anfangsverdacht auf leichtfertige Steuerverkürzung oder strafbare Steuerhinterziehung, Sie erhalten also Post vom Staatsanwalt. Vielfach stellt das Finanzamt im Zuge der Steuerprüfung zwar Nachforderungen fest, jedoch stellt der Staatsanwalt das Verfahren mangels justiziabeler Vergehen Ihrerseits ein. Das wäre etwa der Fall, wenn Sie beziehungsweise Ihr Steuerberater der Auffassung waren, dass Sie bestimmte Kosten (in relevanten Größenordnungen) steuerlich geltend machen können, das Finanzamt aber gänzlich anderer Auffassung ist. Sollte sich jedoch der Verdacht auf Steuerverkürzung oder -hinterziehung bestätigen, geht es für uns darum, das Strafmaß und die Bußgelder zu senken. Sie profitieren dabei auch von unserem Insider-Wissen, weil wir die Vorgehensweise der Hamburger Finanzämter kennen.
Dr. Lüders & Partner mbB
Bachstraße 50 | 22083 Hamburg
Telefon: 040 – 29 87 33 0
E-Mail: kanzlei@drltp.com
Wir arbeiten bei solchen komplexen Verfahren eng mit unserem langjährigen Kooperationspartner Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Oleg Georgieff zusammen. Wir als Steuerberater beraten und prüfen die steuerlichen Auswirkungen und er klärt für Sie den rein juristischen Aspekt, der das Steuerstrafrecht betrifft, anschließend vertreten wir Sie auf Ihren Wunsch auch gegenüber den Gerichten.
Wir bereiten Ihren Fall in sachlicher und faktischer Hinsicht auf. Viele unserer Mandanten kennen nicht genau den Unterschied zwischen der strafbaren Steuerhinterziehung und der „nur“ als Ordnungswidrigkeit geahndeten Steuerverkürzung nach § 378 AO, die dennoch zu Nachzahlungsforderungen plus Verzugszinsen und meistens zu einem Bußgeld führt. Für eine dementsprechende Beurteilung müssen wir Ihren Fall genau kennen.
Die Bußgelder und mögliche Gefängnisstrafen für eine Steuerhinterziehung ergeben sich aus dem § 370 AO. Sie sollten jedoch nicht in Panik verfallen. Es gibt zwar recht genaue Regelungen für das Strafmaß einer tatsächlichen Steuerhinterziehung, dennoch sind die in der Betriebs- oder Fahndungsprüfung vom Finanzamt festgesetzten Steuern oft umstritten. Darauf kommt es zunächst einmal an. Hier setzt unsere Expertise als Steuerberater und Rechtsanwälte an. Sie müssen keinesfalls widerspruchslos mit den Zahlen des Finanzamtes leben. Finanzbeamte verrechnen sich unter anderem bei Steuerprüfungen, was bei dem Umfang der Akten und Daten, die unter Zeitdruck zu überprüfen sind, nicht verwundert. Eine erfolgreiche Verteidigung, die sogar zur Einstellung Ihres Verfahrens führen kann, wirkt regelmäßig über eine professionelle Prüfung Ihrer Unterlagen und der anschließenden Entkräftung der Prüfergebnisse der Finanzbeamten. Danach ist juristisch zu klären, ob Sie überhaupt Steuern hinterzogen oder fahrlässig verkürzt haben.
Vereinbaren Sie zeitnah einen Termin. Zeit ist Ihr und unser wichtigstes Gut, wir benötigen diese dringend zur Prüfung Ihrer Unterlagen.